Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

TEIL A     Regelung für alle Vertragstypen

1.     Anwendungsbereich

1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten jeweils in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertragstyp gemäß § 2 zwischen der Colic GmbH mit ihren Kunden.
1.2     Etwaige AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, wenn die Colic GmbH ihrer Einbeziehung nicht schriftlich zustimmt. Insbesondere gilt die vorbehaltlose Durchführung des Vertrages nicht als Zustimmung der Einbeziehung der AGB des Kunden. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekanntgegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht.
1.3     Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Colic GmbH und dem Kunden, insbesondere für:
• Kaufverträge über Photovoltaikanlagen, Material und Ausrüstungen (insbesondere Photovoltaikmodule und Aufstell- bzw. Befestigungssysteme) sowie Zubehör nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in TEIL B,
• Werkverträge über die Planung, Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in TEIL C.


2.     Vertragsschluss, Vertragsanpassung

2.1     Angebote, insbesondere auf der Internetpräsenz sind grundsätzlich freibleibend. An als verbindlich bezeichnete Angebote ist die Colic GmbH längstens zwei Wochen gebunden. Ein Vertragsschluss kommt bei einem Angebot des Kunden, an das er ebenfalls zwei Wochen gebunden ist, erst mit schriftlicher Annahme durch die Colic GmbH zustande.
2.2     Jeder Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der Colic GmbH durch ihre Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Colic GmbH zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem Zulieferer.
2.3     Die Colic GmbH behält sich die Anpassung des Vertragspreises im angemessenen Verhältnis ausdrücklich vor, soweit sich die Preise von vertragsbestimmenden Zuliefererzeugnissen, Material und Vertriebskosten auch aus Gründen der Markt-, Lohn- und Währungsentwicklung nicht nur unwesentlich verändert haben.
2.4     Im Übrigen ist die Colic GmbH berechtigt, dem Kunden statt der vertraglich vereinbarten Waren, qualitativ und preislich adäquate anderweitig beziehbare Waren zu liefern, wenn sie die vertraglich geschuldete Lieferung aufgrund von Lieferproblemen ihrer Zulieferer nicht erbringen kann.


3.     Zahlungen von Rechnungen, Zahlungsverzug

3.1     Zahlungen sind soweit nicht anders schriftlich vereinbart, in vollem Umfang bei Entgegennahme der Leistung fällig und ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
3.2     Bei Zahlungsverzug des Kunden oder in dem Falle, dass nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist die Colic GmbH berechtigt für die gesamte Restschuld Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder sich nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen.
3.3    Dritte sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt. Zahlungen an Dritte befreien von der Schuld gegenüber der Colic GmbH nur nach schriftlicher Zustimmung.

3.4    Um uns von den Verwaltungsarbeiten wie Debitorenbuchhaltung und Forderungseinzug zu entlasten, nutzen wir die Dienste der Crefo Factoring Südwest GmbH & Co. KG, Stuttgarter Str. 35, 73430 Aalen. Wir haben unsere bestehenden und künftigen Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung an die Crefo Factoring Südwest GmbH & Co. KG aufgrund eines Factoring-Vertrages verkauft und übertragen. Informationen zum Datenschutz der Crefo Factoring finden Sie unter https://www.crefo-factoring.de/DSGVO-AA/.Unser Factoringpartner Crefo Factoring Südwest GmbH & Co. KG prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeitet unser Factor mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss und der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden zusammen, von denen Crefo Factoring die dazu benötigten Daten erhält. Zu diesem Zweck übermittelt Crefo Factoring Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH und die SCHUFA Holding AG. Die Informationen gem. Art. 14 der EU Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH und der SCHUFA Holding AG stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/eu-dsgvo/ und https://www.schufa.de/global/datenschutz-dsgvo/


4.     Eigentumsvorbehalt, Rücktritt

4.1     Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum der Colic GmbH, bis der Kunde sämtliche aus dem jeweiligen Vertrag resultierenden Ansprüche erfüllt hat. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände untersagt, es sei denn die Colic GmbH hat die Zustimmung erteilt.
4.2     Der Kunde verwahrt im Eigentum der Colic GmbH stehende Gegenstände unentgeltlich für die Colic GmbH. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzugs des Kunden, ist die Colic GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen.
4.3     Bei Pflichtverletzung des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Colic GmbH berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden schriftlich gesetzten Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, hierzu das Grundstück des Kunden zu betreten und die Gegenstände zur Tilgung der gesicherten Forderungen zu verwerten.

 

 

5.     Liefer- und Leistungsfristen, Verzug

5.1     Die Colic GmbH ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu berechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Die Colic GmbH kann Vorkasse- oder Abschlagszahlungen verlangen und die Fortführung von Arbeiten oder die Auslieferung von Ware von der Bezahlung fälliger Abschlagsrechnungen abhängig machen.
5.2     Termine und Fristen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Wenn Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, weil der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen hat, verlängern sich die Fristen entsprechend. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, welche der Colic GmbH die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei der Colic GmbH oder beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer eintreten – hat die Colic GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.
5.3     Die Colic GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf eine von der Colic GmbH zu vertretende vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung beruht. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von der Colic GmbH für den Schadensersatz neben der Leistung und den Schadensersatz statt der Leistung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Verletzung der Kardinalspflichten, zwingend gehaftet wird. Durch die vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.


6.     Haftungsbegrenzung

6.1     In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet die Colic GmbH Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur (i) bei Vorsatz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, welche die Colic GmbH zugesagt hat, in voller Höhe; (ii) bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte (iii) bei einfacher Fahrlässigkeit nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist und nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die Pflicht verhindert werden sollte, jedoch beschränkt auf 10.000 Euro pro Schadensfall, insgesamt höchstens 50.000 Euro aus dem Vertrag.
6.2     In den in Ziffer 6.1 nicht genannten Fällen haftet die Colic GmbH soweit sie gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

 

7.     Sonstiges

7.1     Die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts(CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist grundsätzlich der Geschäftssitz der Colic GmbH, sofern zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes vorschreiben.
7.2     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
 

TEIL B     Besondere Bedingungen für Kaufverträge

1.     Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

2.     Haftung für Sachmängel

2.1     Es bestehen keine Mängelansprüche, soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von dem Kunden oder einem Dritten unsachgemäße Änderungen und Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen oder Wartungsarbeiten unterlassen, so bestehen für daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.
2.2    Ist der Kunde Unternehmer, hat dieser die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu prüfen und der Colic GmbH schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Die Rügefrist des § 377 HGB beträgt in diesem Falle 3 Tage. Die Rügen sind so rechtzeitig vor einer Be- und Verarbeitung mitzuteilen, dass der Verkäufer noch Abhilfe schaffen kann. Versäumt der Kunde die Rüge, verliert er etwaige Gewährleistungsrechte.
2.3    Soweit eine Nachbesserung nicht erfolgreich ist, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
 

TEIL C    Besondere Bedingungen für Werk- und Werklieferverträge

1.     Leistungen der Colic GmbH

1.1     Die Colic GmbH verpflichtet sich, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, eine zu installierende Anlage betriebsfertig zu montieren. Gegenstand des Montagevertrages sind ausschließlich Anlagen, die den Bestimmungen der VDEW-Richtlinie „Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU)“ entsprechen sowie Anlagen die für einen Inselbetrieb vorgesehen sind.
1.2     Die Colic GmbH ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages Dritter zu bedienen.
1.3     Für Ertragsprognosen und – Berechnungen im Zusammenhang mit der technischen Auslegung von Anlagen werden aufgrund mathematischer Modelle und langfristiger Wettermodelle geschätzte Werte verwendet. Die Colic GmbH übernimmt keine Haftung für den realen Energieertrag, der durch verschiedene äußere und materialbedingte Umstände abweichen kann.

 

2.     Einspeisung der elektrischen Energie

Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt.


3.     Voraussetzungen für die Montageleistung

3.1     Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
3.2     Voraussetzung für die betriebsfertige Montage der Photovoltaik-Anlage ist das Vorliegen der vertraglich festgelegten baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage. Es obliegt grundsätzlich dem Kunden, das Vorliegen dieser baulichen, insbesondere statischen Voraussetzungen auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten zu schaffen und der Colic GmbH nachzuweisen.
3.3     Der Kunde gestattet der Colic GmbH und ihren Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zugang zu dem Montageplatz, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist.

3.4     Der Kunde sichert zu, dass die zur Montage der Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt worden sind. Die Colic GmbH ist berechtigt vom Kunden einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.

3.5     Kommt der Kunde hinsichtlich der Werkleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist die Colic GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Kunden über.

 

4.     Zahlungsbedingungen

4.1.     Der Kaufpreis für PV Module, Wechselrichter und Montagegestell ist, wenn vereinbart, per Vorkasse fällig. Die Überweisung erfolgt nach Anforderung des Verwenders ca. 6 Tage vor Auslieferung auf das Konto der Colic GmbH. Die Colic GmbH ist, sollte Vorkasse nicht vereinbart sein,  berechtigt, gemäß Montagefortschritt Abschlagszahlungen bis zu 90% des Vertragswertes zu berechnen.
4.2.     Ist statt Vorkasse die Zahlung auf Rechnung vereinbart oder Vorkasse verlangt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum auf das in der Rechnung angegebene Girokonto der Colic GmbH zu zahlen.

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